Allgemeine Vertragsbedingungen

zur Teilnahme am Kunsthandwerkermarkt vom 13.-15. September 2024 in Koblenz Marktbereich Schlossstraße (Löhr- Rondell bis Schloss-Rondell)

Diese Vertragsbedingungen werden vom Aussteller mit der Anmeldung zum Markt anerkannt. Der Vertrag kommt erst mit einer Zusage durch den Veranstalter zu Stande. Voraussetzung für die Zulassung als Aussteller ist die professionelle Beschäftigung als Kunsthandwerker im handwerklichen Bereich. Über die Teilnahme entscheidet der Veranstalter. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Nachstehend aufgeführte Auflagen und Bestimmungen sind vom

(1) Aufbau

Der Aufbau findet am Freitag, 15. September 2023 von 8.00 bis 15.30 Uhr statt. Fahrzeuge dürfen während des Marktgeschehens nicht auf der Schloßstraße geparkt werden. Der Veranstalter stellt nach Möglichkeit einen Ausstellerparkplatz ab Freitag, 15. September 2023, 15.00 Uhr zur Verfügung. Dieser muss bei der Anmeldung gebucht werden.

Der Abbau findet am Sonntag, 17. September 2023 von 18.00 bis 22.00 Uhr statt. Der Standplatz muss in sauberem (gereinigtem) und einwandfreiem Zustand hinterlassen werden. Bei Nichtbeachten behält sich der Veranstalter vor den Ausschluss des Teilnehmers zum nächsten Kunsthandwerkermarkt sowie eine Verrechnung der Reinigungskosten vor.

Bitte beachten Sie unter § XX „Weitere Vertragsbedingungen“ die Bedingungen zur Standsicherheit und dem Befahren der Fußgängerzone. Wir geben den Hinweis, dass zum Befahren der Fußgängerzone des Marktbereichs „mittlerer Teil“ (Zwischen Viktoriastraße und Casinostraße ) außerhalb der Andienungszeit (derzeit ab 11 Uhr) vom Aussteller selbst eine Erlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen ist.

(2) Marktzeiten

Die Mindestmarktzeiten sind: Freitag von 16.00 bis 19.30 Uhr, Samstag von 10.00 bis 19.30 Uhr, Sonntag von 11.00 bis 18.00 Uhr (Gastronomie und Rahmenprogramm ggf. bis max. 23.00 Uhr - außer Sonntag). In dieser Zeit muss der Stand ausreichend besetzt sein. Vorbereitungen zur Öffnung bzw. Schließung des Standes haben in den o. g. Auf- und Abbauzeiten zu erfolgen.

(3) Standort

Die Platzzuweisung erfolgt durch den Veranstalter. Eine freie Platzwahl ist nicht möglich, Standplatzwünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. Konkurrenzlosigkeit oder Ausschluss darf weder gefordert noch vom Veranstalter zugesagt werden. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Standlage der Konkurrenz.

(4) Haftung

Der Versicherungsnachweis über die Haftpflicht für ambulantes Gewerbe ist am Stand mitzuführen. Ohne Versicherungsnachweis wird kein Standplatz zugewiesen. Dies gilt auch bei gemeinsamen Aktionen von Anliegern und Ausstellern, soweit die Versicherung nicht von der Haftpflicht der ansässigen Geschäftsinhaber getragen wird. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an und durch Dritte/n sowie durch höhere Gewalt. Der Standbetreiber übernimmt das volle Haftungsrisiko, insbesondere bei Nichtbeachtung von Anweisungen des Veranstalters (z. B. bzgl. Notspur, Lautstärke, Sicherung von Versorgungsleitungen etc.).

(5) Versorgung mit Strom und Wasser

Wird vom Aussteller die Versorgung mit Strom und Wasser benötigt, so hat der Aussteller diese mit Anmeldung zur Veranstaltung zu beantragen. Bei Störungen in der Belieferung mit Strom und Wasser übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung und kann daher nicht für Schäden und Verdienstausfälle hieraus haftbar gemacht werden.

Der Standbetreiber hat für ausreichendes Anschlussmaterial für Strom (Kabeltrommel)und ggf. Wasser zu sorgen. Die Versorgungsleitungen sind ausreichend zu sichern (z. B. Stolperschutz).

(6) Müllentsorgung

Der Aussteller entsorgt den durch seinen Stand anfallenden Müllordnungsgemäß in die vom Veranstalter bereitgestellten Abfallbehälter. Die Bereitstellung und Leerung der Abfallbehälter ist in der Grundgebühr enthalten. Der Standplatz ist täglich und besonders nach Abbau des Marktes gründlich zu reinigen (siehe auch Punkt 2).

(7) Wachdienst

Der Veranstalter hat für die Nächte von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag jeweils von 20.00 bis 7.00 Uhr einen Wachdienst mit Kontrollgängen beauftragt, um eine allgemeine Bewachung des Marktes sicherzustellen und dem Vandalismus vorzubeugen. Der Veranstalter veranlasst jedoch keine Bewachung für den Einzelstand und übernimmt auch keine Haftung für Diebstahl oder Beschädigung. Alle Ausstellungsstücke müssen daher sicher verwahrt werden.

(8) Standmiete und Stornogebühr

Die Standmiete ist bis zum 31.07.2023 zu begleichen. Der Aussteller haftet grundsätzlich für die gesamte Standmiete. Bei Absage bis zum 31.07.2023 wird keine Stornogebühr berechnet. Danach und bei Nichterscheinen ist die volle Standmiete fällig.

(9) Hausrecht

Der City-Arbeitskreis Schloßstraße e.V. übt auf dem Marktgelände als Veranstalter das Hausrecht aus.

(10) Weitere Vertragsbedingungen

10.1

Der Aussteller hat sicherzustellen, dass ein(e) benannte(r) Verantwortliche(r) für seinen Stand jederzeit während der gesamten Dauer der Veranstaltung telefonisch für den Veranstalter, eingesetzte Beamte von Polizei und Ordnungsamt erreichbar ist.

Gemäß § 4 Abs. 5 i.V. mit § 6 Abs. 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom 20.12.2000 in der derzeit geltenden Fassung ist es dem Aussteller gestattet, im Geltungsbereich dieses Vertrages entgegen den Verboten des § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 LimSchG wie folgt Außengastronomie zu betreiben:

Außengastronomie:
in der Nacht von Freitag, 15.09.2023 auf Samstag, 16.09.2023 bis längstens 00:00 Uhr
in der Nacht von Samstag, 16.09.2023 auf Sonntag, 17.09.2023 bis längstens 00:00 Uhr

10.2

Im oben genannten Veranstaltungsbereich sind jegliche Musikdarbietungen (Musiker/Sänger, CD-/MP3-/MC-Player/PCs u.ä. mit Selbstaufnahmen, CDs/MCs ohne Selbstaufnahmen, Video-/DVD- Player mit Selbstaufnahmen, Video-/DVD-Player ohne Selbstaufnahmen, Wiedergabe von Fernsehsendungen,...) untersagt.

Der Aussteller stellt den Veranstalter und die für sie tätigen Personen von allen Ansprüchen der GEMA, die gegen sie oder die für sie tätigen Personen aufgrund der vertragsgegenständlichen Veranstaltung geltend gemacht werden, frei.

Der Aussteller hat durch die Künstlersozialkasse (KSK), Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven, Tel.: 04421-9734051500, E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de, feststellen zu lassen, ob er für Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten zur Zahlung von Künstlersozialabgaben gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verpflichtet ist.

Falls eine Abgabepflicht besteht, hat allein der Aussteller dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Abgabepflicht, insbesondere die Zahlung der Künstlersozialabgabe, durch ihn gesetzeskonform erfolgen.

Der Aussteller stellt der Veranstalter und die für sie tätigen Personen von allen Ansprüchen der Künstlersozialkasse, die gegen sie oder die für sie tätigen Personen aufgrund der vertragsgegenständlichen Veranstaltung geltend gemacht werden, frei.

10.3

Der Ausschank von Alkoholischen und Alkoholfreien Getränke ist nicht gestattet, hierzu bedarf es einer gesonderten Erlaubnis. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung des Vertrages und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Folge haben. Es dürfen keine von Getränkeherstellern gebrandete Aufbauten, wie Sonnenschirme, Theken, etc. verwendet werden.

10.4

Für alle Verkaufsstände gilt ein Verbot von Einwegkunststoff-Produkten. Speisen und Getränke sollen im Rahmen der Veranstaltung nach Möglichkeit mit Mehrweggeschirr oder aber zumindest mit klimaschonenden und abfallarmen Alternativen ausgegeben werden.

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10.5

Die Standsicherheit von Aufbauten (Stände, Bühne, o.ä.) ist nachzuweisen und gegebenenfalls durch das Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung (Tel. 0261-129-3311, Herr Vogt) überprüfen zu lassen. Die Aufbauten dürfen erst nach der positiven Abnahme durch das Fachamt in Betrieb genommen werden.

10.6

Der Veranstalter muss gewährleisten, dass eine 3,50 m breite Zufahrtsmöglichkeit für Not- und Rettungsfahrzeuge (Krankenwagen, Polizei, Feuerwehr, etc.), Fahrzeuge der Kanal- und Straßenreinigung, Müllabfuhr, Fahrzeuge von Versorgungsunternehmen und Anliegerfahrzeuge zum Geltungsbereich dieses Vertrages von Aufbauten freigehalten wird und die Zufahrt zu jeder Zeit gegeben ist. Die dem Aussteller vom Veranstalter zugewiesene Fläche ist vom Austeller in Ihren Grenzen einzuhalten.

Aus brandschutztechnischen Gründen ist vom Standbetreiber sicherzustellen, dass:

a) Seine Aufbauten betreffend eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m gewährleistet bleibt,

b) die im Geltungsbereich dieses Vertrages allgemein gültigen Flucht- und Rettungswege von festen Aufbauten freigehalten und für die jederzeitige Nutzung durch die Feuerwehr ständig freigehalten werden,

c) die Rettungswege, die aus den angrenzenden Gebäuden ins Freie führen, nicht durch die Nutzung eingeengt werden,

d) Löschwasserentnahmeeinrichtungen (Über- und Unterflurhydranten) einschließlich ihrer Kennzeichnungen von Aufbauten und Lagerungen im Umkreis von 1 Meter freigehalten werden und jederzeit zugänglich sind,

e) Kabel, Schläuche und ähnliche Leitungen im gesamten Nutzungsbereich so verlegt werden, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Sie sind mit Gummimatten oder ähnlichen Vorrichtungen sichtbar abzudecken. Sofern sie über Feuerwehrzufahrten gespannt werden, ist eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 3,50 Meter einzuhalten,

f) an Verbrauchsstellen, an denen Druckgasflaschen mit Flüssiggas zum Entleeren benötigt werden bzw. angeschlossen sind, nur max. die gleiche Anzahl an Druckgasflaschen zum Verbrauch bereitgestellt werden,

g) die Verbrauchseinrichtungen und Flüssiggasflaschen standsicher aufgestellt werden,

h) Druckgasbehälter nicht in Rettungswegen aufgestellt oder betrieben werden,

i) an allen Ständen, welche über eine Gasversorgung verfügen, mindestens ein Feuerlöscher positioniert wird, damit eine akute, erste Löschung eines Brandes des eigenen Standes oder im Umfeld durch den Standbetreiber vollzogen werden kann. Des Weiteren müssen an Ständen mit Fritteusen für Fettbrände geeignete und zugelassene Feuerlöscher vorhanden sein. Der Aussteller verpflichtet alle Standbetreiber dazu entsprechende Löschmittel an ihren Ständen vorzuhalten.

j) im Bereich von Bühnen, deren Grundfläche mehr als 20 qm beträgt, jeweils Feuerlöscher vorgehalten werden.

10.7

Falls der Aussteller den Platz außerhalb der Andienungszeit für Aufbauarbeiten befahren muss, benötigt er eine entsprechende Genehmigung, die er bei der Straßenverkehrsbehörde bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung beantragen kann: svb@stadt.koblenz.de.
Erforderliche Angaben zur Beantragung:

- Örtlichkeit
- Datum und Uhrzeit (von ... Uhr bis ... Uhr)
- Grund (z.B. Anlieferung, Be- und Entladetätigkeiten, Auf-/Abbau im Rahmen des SchängelMarktes)
- Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugart und Kennzeichen
- Adressat bzw. Ihre Rechnungsanschrift

Bei einem Verstoß, d.h. Befahren ohne Ausnahmegenehmigung, droht im Falle einer Kontrolle durch das Ordnungsamt ein Bußgeld.

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