Allgemeine Vertragsbedingungen
Diese Vertragsbedingungen werden vom Aussteller mit der Anmeldung zum Markt anerkannt. Der Vertrag kommt erst mit einer Zusage durch den Veranstalter zu Stande. Voraussetzung für die Zulassung als Aussteller ist die professionelle Beschäftigung als Kunsthandwerker im handwerklichen Bereich. Über die Teilnahme entscheidet der Veranstalter. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Nachstehend aufgeführte Auflagen und Bestimmungen sind vom
(1) Aufbau
Der Aufbau findet am Freitag, 15. September 2023 von 8.00 bis 15.30 Uhr statt. Fahrzeuge dürfen
während des Marktgeschehens nicht auf der Schloßstraße geparkt werden. Der Veranstalter stellt nach
Möglichkeit einen Ausstellerparkplatz ab Freitag, 15. September 2023, 15.00 Uhr zur Verfügung. Dieser
muss bei der Anmeldung gebucht werden.
Der Abbau findet am Sonntag, 17. September 2023 von 18.00 bis 22.00 Uhr statt. Der Standplatz muss
in sauberem (gereinigtem) und einwandfreiem Zustand hinterlassen werden. Bei Nichtbeachten behält
sich der Veranstalter vor den Ausschluss des Teilnehmers zum nächsten Kunsthandwerkermarkt sowie
eine Verrechnung der Reinigungskosten vor.
Bitte beachten Sie unter § XX „Weitere Vertragsbedingungen“ die Bedingungen zur Standsicherheit und
dem Befahren der Fußgängerzone. Wir geben den Hinweis, dass zum Befahren der Fußgängerzone
des Marktbereichs „mittlerer Teil“ (Zwischen Viktoriastraße und Casinostraße ) außerhalb der
Andienungszeit (derzeit ab 11 Uhr) vom Aussteller selbst eine Erlaubnis bei der
Straßenverkehrsbehörde zu beantragen ist.
(2) Marktzeiten
Die Mindestmarktzeiten sind: Freitag von 16.00 bis 19.30 Uhr, Samstag von 10.00 bis 19.30 Uhr, Sonntag von 11.00 bis 18.00 Uhr (Gastronomie und Rahmenprogramm ggf. bis max. 23.00 Uhr - außer Sonntag). In dieser Zeit muss der Stand ausreichend besetzt sein. Vorbereitungen zur Öffnung bzw. Schließung des Standes haben in den o. g. Auf- und Abbauzeiten zu erfolgen.
(3) Standort
Die Platzzuweisung erfolgt durch den Veranstalter. Eine freie Platzwahl ist nicht möglich, Standplatzwünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. Konkurrenzlosigkeit oder Ausschluss darf weder gefordert noch vom Veranstalter zugesagt werden. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Standlage der Konkurrenz.
(4) Haftung
Der Versicherungsnachweis über die Haftpflicht für ambulantes Gewerbe ist am Stand mitzuführen. Ohne Versicherungsnachweis wird kein Standplatz zugewiesen. Dies gilt auch bei gemeinsamen Aktionen von Anliegern und Ausstellern, soweit die Versicherung nicht von der Haftpflicht der ansässigen Geschäftsinhaber getragen wird. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an und durch Dritte/n sowie durch höhere Gewalt. Der Standbetreiber übernimmt das volle Haftungsrisiko, insbesondere bei Nichtbeachtung von Anweisungen des Veranstalters (z. B. bzgl. Notspur, Lautstärke, Sicherung von Versorgungsleitungen etc.).
(5) Versorgung mit Strom und Wasser
Wird vom Aussteller die Versorgung mit Strom und Wasser benötigt, so hat der Aussteller diese mit
Anmeldung zur Veranstaltung zu beantragen. Bei Störungen in der Belieferung mit Strom und Wasser
übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung und kann daher nicht für Schäden und
Verdienstausfälle hieraus haftbar gemacht werden.
Der Standbetreiber hat für ausreichendes Anschlussmaterial für Strom (Kabeltrommel)und ggf. Wasser
zu sorgen. Die Versorgungsleitungen sind ausreichend zu sichern (z. B. Stolperschutz).
(6) Müllentsorgung
Der Aussteller entsorgt den durch seinen Stand anfallenden Müllordnungsgemäß in die vom Veranstalter bereitgestellten Abfallbehälter. Die Bereitstellung und Leerung der Abfallbehälter ist in der Grundgebühr enthalten. Der Standplatz ist täglich und besonders nach Abbau des Marktes gründlich zu reinigen (siehe auch Punkt 2).
(7) Wachdienst
Der Veranstalter hat für die Nächte von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag jeweils von 20.00 bis 7.00 Uhr einen Wachdienst mit Kontrollgängen beauftragt, um eine allgemeine Bewachung des Marktes sicherzustellen und dem Vandalismus vorzubeugen. Der Veranstalter veranlasst jedoch keine Bewachung für den Einzelstand und übernimmt auch keine Haftung für Diebstahl oder Beschädigung. Alle Ausstellungsstücke müssen daher sicher verwahrt werden.
(8) Standmiete und Stornogebühr
Die Standmiete ist bis zum 31.07.2023 zu begleichen. Der Aussteller haftet grundsätzlich für die gesamte Standmiete. Bei Absage bis zum 31.07.2023 wird keine Stornogebühr berechnet. Danach und bei Nichterscheinen ist die volle Standmiete fällig.
(9) Hausrecht
Der City-Arbeitskreis Schloßstraße e.V. übt auf dem Marktgelände als Veranstalter das Hausrecht aus.
(10) Weitere Vertragsbedingungen
10.1
Der Aussteller hat sicherzustellen, dass ein(e) benannte(r) Verantwortliche(r) für seinen Stand
jederzeit während der gesamten Dauer der Veranstaltung telefonisch für den Veranstalter, eingesetzte
Beamte von Polizei und Ordnungsamt erreichbar ist.
Gemäß § 4 Abs. 5 i.V. mit § 6 Abs. 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom
20.12.2000 in der derzeit geltenden Fassung ist es dem Aussteller gestattet, im Geltungsbereich
dieses Vertrages entgegen den Verboten des § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 LimSchG wie folgt
Außengastronomie zu betreiben:
Außengastronomie:
in der Nacht von Freitag, 15.09.2023 auf Samstag, 16.09.2023 bis längstens 00:00 Uhr
in der Nacht von Samstag, 16.09.2023 auf Sonntag, 17.09.2023 bis längstens 00:00 Uhr
10.2
Im oben genannten Veranstaltungsbereich sind jegliche Musikdarbietungen (Musiker/Sänger, CD-/MP3-/MC-Player/PCs u.ä. mit Selbstaufnahmen, CDs/MCs ohne Selbstaufnahmen, Video-/DVD-
Player mit Selbstaufnahmen, Video-/DVD-Player ohne Selbstaufnahmen, Wiedergabe von Fernsehsendungen,...) untersagt.
Der Aussteller stellt den Veranstalter und die für sie tätigen Personen von allen Ansprüchen der GEMA,
die gegen sie oder die für sie tätigen Personen aufgrund der vertragsgegenständlichen Veranstaltung
geltend gemacht werden, frei.
Der Aussteller hat durch die Künstlersozialkasse (KSK), Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven, Tel.:
04421-9734051500, E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de, feststellen zu lassen, ob er für
Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten zur Zahlung von Künstlersozialabgaben
gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verpflichtet ist.
Falls eine Abgabepflicht besteht, hat allein der Aussteller dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen
Maßnahmen zur Erfüllung der Abgabepflicht, insbesondere die Zahlung der Künstlersozialabgabe,
durch ihn gesetzeskonform erfolgen.
Der Aussteller stellt der Veranstalter und die für sie tätigen Personen von allen Ansprüchen der
Künstlersozialkasse, die gegen sie oder die für sie tätigen Personen aufgrund der
vertragsgegenständlichen Veranstaltung geltend gemacht werden, frei.
10.3
Der Ausschank von Alkoholischen und Alkoholfreien Getränke ist nicht gestattet, hierzu bedarf es einer
gesonderten Erlaubnis. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung
des Vertrages und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Folge haben. Es dürfen
keine von Getränkeherstellern gebrandete Aufbauten, wie Sonnenschirme, Theken, etc. verwendet
werden.
10.4
Für alle Verkaufsstände gilt ein Verbot von Einwegkunststoff-Produkten. Speisen und Getränke sollen
im Rahmen der Veranstaltung nach Möglichkeit mit Mehrweggeschirr oder aber zumindest mit
klimaschonenden und abfallarmen Alternativen ausgegeben werden.
10.5
Die Standsicherheit von Aufbauten (Stände, Bühne, o.ä.) ist nachzuweisen und gegebenenfalls durch
das Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung (Tel. 0261-129-3311, Herr Vogt) überprüfen zu lassen.
Die Aufbauten dürfen erst nach der positiven Abnahme durch das Fachamt in Betrieb genommen
werden.
10.6
Der Veranstalter muss gewährleisten, dass eine 3,50 m breite Zufahrtsmöglichkeit für Not- und
Rettungsfahrzeuge (Krankenwagen, Polizei, Feuerwehr, etc.), Fahrzeuge der Kanal- und
Straßenreinigung, Müllabfuhr, Fahrzeuge von Versorgungsunternehmen und Anliegerfahrzeuge zum
Geltungsbereich dieses Vertrages von Aufbauten freigehalten wird und die Zufahrt zu jeder Zeit
gegeben ist. Die dem Aussteller vom Veranstalter zugewiesene Fläche ist vom Austeller in Ihren
Grenzen einzuhalten.
Aus brandschutztechnischen Gründen ist vom Standbetreiber sicherzustellen, dass:
a) Seine Aufbauten betreffend eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m gewährleistet
bleibt,
b) die im Geltungsbereich dieses Vertrages allgemein gültigen Flucht- und Rettungswege von
festen Aufbauten freigehalten und für die jederzeitige Nutzung durch die Feuerwehr ständig
freigehalten werden,
c) die Rettungswege, die aus den angrenzenden Gebäuden ins Freie führen, nicht durch die
Nutzung eingeengt werden,
d) Löschwasserentnahmeeinrichtungen (Über- und Unterflurhydranten) einschließlich ihrer
Kennzeichnungen von Aufbauten und Lagerungen im Umkreis von 1 Meter freigehalten
werden und jederzeit zugänglich sind,
e) Kabel, Schläuche und ähnliche Leitungen im gesamten Nutzungsbereich so verlegt
werden, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Sie sind mit
Gummimatten oder ähnlichen Vorrichtungen sichtbar abzudecken. Sofern sie über
Feuerwehrzufahrten gespannt werden, ist eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens
3,50 Meter einzuhalten,
f) an Verbrauchsstellen, an denen Druckgasflaschen mit Flüssiggas zum Entleeren benötigt
werden bzw. angeschlossen sind, nur max. die gleiche Anzahl an Druckgasflaschen zum
Verbrauch bereitgestellt werden,
g) die Verbrauchseinrichtungen und Flüssiggasflaschen standsicher aufgestellt werden,
h) Druckgasbehälter nicht in Rettungswegen aufgestellt oder betrieben werden,
i) an allen Ständen, welche über eine Gasversorgung verfügen, mindestens ein Feuerlöscher
positioniert wird, damit eine akute, erste Löschung eines Brandes des eigenen Standes
oder im Umfeld durch den Standbetreiber vollzogen werden kann. Des Weiteren müssen
an Ständen mit Fritteusen für Fettbrände geeignete und zugelassene Feuerlöscher
vorhanden sein. Der Aussteller verpflichtet alle Standbetreiber dazu entsprechende
Löschmittel an ihren Ständen vorzuhalten.
j) im Bereich von Bühnen, deren Grundfläche mehr als 20 qm beträgt, jeweils Feuerlöscher
vorgehalten werden.
10.7
Falls der Aussteller den Platz außerhalb der Andienungszeit für Aufbauarbeiten befahren muss, benötigt
er eine entsprechende Genehmigung, die er bei der Straßenverkehrsbehörde bis spätestens 14 Tage
vor der Veranstaltung beantragen kann: svb@stadt.koblenz.de.
Erforderliche Angaben zur Beantragung:
- Örtlichkeit
- Datum und Uhrzeit (von ... Uhr bis ... Uhr)
- Grund (z.B. Anlieferung, Be- und Entladetätigkeiten, Auf-/Abbau im Rahmen des SchängelMarktes)
- Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugart und Kennzeichen
- Adressat bzw. Ihre Rechnungsanschrift
Bei einem Verstoß, d.h. Befahren ohne Ausnahmegenehmigung, droht im Falle einer Kontrolle
durch das Ordnungsamt ein Bußgeld.